Steueränderungsgesetz 2025 – Photovoltaik für gemeinnützige Organisationen

Das neue Steueränderungsgesetz 2025, beschlossen vom Bundestag, erleichtert gemeinnützigen Organisationen wie Vereinen und Körperschaften künftig den Betrieb von Photovoltaik- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen, ohne dass ihre Gemeinnützigkeit gefährdet wird. Bisher mussten Organisationen sehr genau darauf achten, dass sie durch den Betrieb einer PV-Anlage nicht gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit (§55 Abgabenordnung) verstoßen, da Gewinne oder Verluste aus solchen Anlagen Auswirkungen auf die steuerbegünstigte Mittelverwendung haben konnten. Mit der Gesetzesänderung (58 AO, neuer Satz 11) gilt nun: • Der Betrieb von PV- oder EE-Anlagen schließt die Steuervergünstigung nicht aus, solange er nicht der Hauptzweck der Organisation ist. • Der erzeugte Strom muss vorrangig für den Eigenverbrauch genutzt werden. Einspeisung ins öffentliche Netz ist weiterhin erlaubt, aber nur als Überschussstrom, da daraus resultierende Einnahmen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur begrenzt sein dürfen. • Größe oder Kosten der Anlagen sind nicht direkt beschränkt, sodass keine großen Megawatt-Projekte zu erwarten sind. Die Bundesregierung betont, dass die Regelungen Bürokratie abbauen und gleichzeitig umweltpolitisch sinnvoll sind. Die Einschränkungen dienen der Wettbewerbsneutralität gegenüber kommerziellen Anbietern. Fazit: Gemeinnützige Organisationen können künftig PV-Anlagen als Nebenaktivität betreiben, ihre Gemeinnützigkeit bleibt erhalten, und sie können überschüssigen Strom ins Netz einspeisen – alles innerhalb klarer rechtlicher Grenzen.
